SchlHOLG - Beschluss vom 13.11.2001
2 W 122/01
Normen:
FGG § 16 § 22 § 56g ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 11.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 226/01
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 70/98

Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

SchlHOLG, Beschluss vom 13.11.2001 - Aktenzeichen 2 W 122/01

DRsp Nr. 2003/2920

Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

Normenkette:

FGG § 16 § 22 § 56g ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 1998 zur Betreuerin der mittellosen Betroffenen bestellt. Die Betreuung umfasste zunächst die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich Sozialleistungsan-gelegenheiten und Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden sowie die Einwilligung in ärztliche Heilbehandlungen. Durch Beschluss vom 28. Juni 1999 erweiterte das Amtsgericht die Aufgaben der Beteiligten zu 1. um die Aufenthaltsbestimmung und die Gesundheitsfürsorge. Die Beteiligte zu 1. ist als Berufsbetreuerin tätig. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Krankenschwester. Am 1. März 1973 hat sie erfolgreich die Prüfung in der Krankenpflege abgelegt. Außerdem absolvierte sie eine Weiterbildung zur Gestalttherapeutin und legte die Vorprüfung im Studiengang Sozialwesen ab.