OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2001
2 WF 112/01
Normen:
ZPO § 114 § 127 Abs. 2 § 127 Abs. 4 ; GKG § 11 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 2549/98

Verwirkung des Rechts auf Einlegung der einfachen [unbefristeten] PKH-Beschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 2 WF 112/01

DRsp Nr. 2002/10783

Verwirkung des Rechts auf Einlegung der einfachen [unbefristeten] PKH-Beschwerde

Das Recht, die einfache (unbefristete) PKH-Beschwerde einzulegen, kann verwirkt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 127 Abs. 2 § 127 Abs. 4 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 8. April 1998 - 541 F 180/95 - geschieden. Das Urteil ist hinsichtlich des Scheidungsausspruches seit dem 1. September 1998 rechtskräftig.

In dem Trennungsunterhaltsverfahren 541 F 88/94 - AG Kassel - hatten die Parteien durch gerichtlichen Vergleich vom 16. Juni 1994 eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die Antragstellerin die Mieteinnahmen aus dem teilweise in ihrem Alleineigentum, teilweise im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Häusern vereinnahmt und hiervon für die Monate Juli bis September 1993 monatlich 1.000 DM und für die Zeit ab 1. Oktober 1993 monatlich 1.231 DM an den Antragsteller auskehrt. Hierbei gingen die Parteien davon aus, daß der Antragsteller bei einer Firma S. monatlich 400 DM erhält und ansonsten keinerlei Erwerbseinkünfte erzielt.