I. Die Schuldnerin wurde durch das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juli 2003 (Bl. 50 - 53 GA) verurteilt, ihre Zustimmung auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung mit dem Gläubiger für das Jahr 2001 zu erteilen, Zug um Zug gegen Freistellung von steuerlichen Nachteilen einschließlich des Verzichts auf Aufrechnung und Zurückbehaltung. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger am 21. Oktober 2003 erteilt (Bl. 50 GA).
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