OLG Koblenz - Beschluss vom 04.05.2004
11 WF 288/04
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 § 894 Abs. 1 ; EStG § 26 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 224
FamRZ 2005, 224
OLGReport-Koblenz 2005, 763
OLGReport-Koblenz 2005, 763
Vorinstanzen:
AG Altenkirchen, vom 04.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 172/03

Vollstreckung der Verurteilung auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 11 WF 288/04

DRsp Nr. 2006/7348

Vollstreckung der Verurteilung auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer

1. Die Verurteilung auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer beinhaltet nicht die Vornahme einer unvertretbaren Handlung, sondern die Abgabe einer Willenserklärung.2. Ist die Zustimmung von der Freistellung von steuerlichen Nachteilen abhängig, so tritt die Fiktion der Abgabe der Willenserklärung i.S. von § 894 Abs. 1 ZPO mit der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ein.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 § 894 Abs. 1 ; EStG § 26 ;

Gründe:

I. Die Schuldnerin wurde durch das - rechtskräftige - Urteil des Amtsgerichts vom 8. Juli 2003 (Bl. 50 - 53 GA) verurteilt, ihre Zustimmung auf eine gemeinsame steuerliche Veranlagung mit dem Gläubiger für das Jahr 2001 zu erteilen, Zug um Zug gegen Freistellung von steuerlichen Nachteilen einschließlich des Verzichts auf Aufrechnung und Zurückbehaltung. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger am 21. Oktober 2003 erteilt (Bl. 50 GA).