OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.03.2018
I-3 Wx 143/17
Normen:
PStG § 47; PStG § 48 Abs. 1 S. 1; PStG § 48 Abs. 1 S. 2; FamFG § 26; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; BGB § 1310 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1360
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 96 III 4/17

Voraussetzungen der Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags im Geburtenregister

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen I-3 Wx 143/17

DRsp Nr. 2018/8253

Voraussetzungen der Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags im Geburtenregister

1. Die Anordnung der Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags im Geburtenregister setzt die strengen Anforderungen unterliegende, nicht durch bloße Glaubhaftmachung, sondern aufgrund vollen Beweises zu erlangende Überzeugung des Gerichts von der Unrichtigkeit der vorhandenen sowie auch und gerade von der Richtigkeit der beantragten Eintragung voraus (hier verbietet sich deshalb die Berichtigung des eingetragenen Kindesnamens sowie der Angaben zum Vater und zur Eheschließung der Eltern - jeweils Streichung - bei Zweifeln bezüglich der Identität des Vaters trotz der vorgelegten irakischen Heiratsurkunde). 2. Soweit die Eintragung aus formal-rechtlichen Gründen von vornherein in der beantragten Weise hätte vorgenommen werden müssen, ändert dies nichts an der beim Antragsteller liegenden objektiven Feststellungslast für die Unrichtigkeit der aktuellen Eintragung.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Den Beteiligten zu 1 wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. in Stadt 1 bewilligt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren wird abgesehen. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten fallen dem Beteiligten zu 2 zur Last.