BayObLG - Beschluss vom 21.04.2004
3Z BR 51/04
Normen:
BGB § 1792 Abs. 2 § 1908i Abs. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 286
VersR 2004, 1992
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 07.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 527/03
AG Rosenheim - Zweigstelle Wasserburg a.Inn XVII 66/94,

Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 51/04

DRsp Nr. 2004/10754

Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers

»Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Gegenbetreuers bei erheblicher Vermögensverwaltung.«

Normenkette:

BGB § 1792 Abs. 2 § 1908i Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen besteht seit 1980 eine - zunächst als Pflegschaft bzw. Vormundschaft geführte - Betreuung. Der Betreuer hat den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Fürsorge für die Heilbehandlung, Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen und deren Kontrolle, Vertretung gegenüber der Anstaltsleitung und Vertretung gegenüber Behörden.

Mit Beschluss vom 12.7.2001 bestellte das Vormundschaftsgericht die Gegenbetreuerin für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Diesen formlos übersandten Beschluss hatte der Betreuer nach seinen Angaben nicht erhalten. Er wurde ihm daraufhin am 5.3.2002 persönlich ausgehändigt.

Mit Schriftsatz vom 9.7.2002 hat der Betreuer im eigenen Namen und im Namen des Betroffenen Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Entscheidung eingelegt.

Das Landgericht hat - nachdem das Beschwerdeverfahren zeitweise auf Wunsch des Betreuers nicht weiterbetrieben worden war - am 7.11.2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Betreuers, mit der er nach wie vor die Aufhebung der Gegenbetreuung anstrebt.

II.