OLG Celle - Beschluss vom 30.10.2001
17 UF 196/01
Normen:
FGG § 12 § 50 Abs. 2 Nr. 3 § 50b ; BGB § 1632 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1356
FamRZ 2003, 954

Voraussetzungen der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie

OLG Celle, Beschluss vom 30.10.2001 - Aktenzeichen 17 UF 196/01

DRsp Nr. 2004/15031

Voraussetzungen der Herausnahme eines Kindes aus einer Pflegefamilie

1. Das Familiengericht hat vor der Entscheidung über die Wegnahme des Kindes von den Pflegeeltern die Erziehungseignung der leiblichen Eltern und die mit der Herausnahme verbundenen Gefährdung des Kindeswohls gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfte in der Regel die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens geboten sein. 2. Das Gericht hat in der Regel das Kind anzuhören, um sich einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen. 3. Die Bestellung des Jugendamts als Verfahrenspfleger kommt in der Regel nicht in Betracht, da wegen der bestehenden jahrelangen Amtspflegschaft nicht von einer allein am Kindesinteresse orientierten Neutralität des Jugendamtes ausgegangen werden kann.

Normenkette:

FGG § 12 § 50 Abs. 2 Nr. 3 § 50b ; BGB § 1632 Abs. 4 ;

Gründe:

I.