Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 30. März 2007 wird ebenfalls zurückgewiesen.
In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Guben vom 13. März 2007 wird den Beteiligten zu 1. und 2. die Personensorge für ihre Kinder V. S., geboren am .... Mai 2001, A. S., geboren am .... Juni 2003 und P. S., geboren am .... Februar 2005, entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises S. als Pfleger übertragen.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.
I.
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