OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2009
9 UF 51/07
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; FGG § 13a;
Vorinstanzen:
AG Guben, vom 13.03.2007

Voraussetzungen der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - Aktenzeichen 9 UF 51/07

DRsp Nr. 2009/2482

Voraussetzungen der vollständigen Entziehung der elterlichen Sorge

Sind die Eltern unfähig, Kinder zu erziehen und machen diese wegen unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung einen vernachlässigten Eindruck verbunden mit psychischen Beeinträchtigungen, so ist die vollständige Entziehung der elterlichen Sorge zum Wohl der Kinder gerechtfertigt.

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 23. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 30. März 2007 wird ebenfalls zurückgewiesen.

In teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Guben vom 13. März 2007 wird den Beteiligten zu 1. und 2. die Personensorge für ihre Kinder V. S., geboren am .... Mai 2001, A. S., geboren am .... Juni 2003 und P. S., geboren am .... Februar 2005, entzogen und auf das Jugendamt des Landkreises S. als Pfleger übertragen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; FGG § 13a;

Gründe:

I.