Nach Erstattung eines mündlichen Gutachtens durch die behandelnde Stationsärztin im Kreiskrankenhaus R. Dr. A. sowie Anhörung der Betroffenen und ihres Sohnes B. hat das Amtsgericht am 29.12.2004 die Beteiligte durch einstweilige Anordnung bis zum 28.06.2005 zur vorläufigen Betreuerin der Betroffenen bestellt mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitssorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Entscheidung über die Unterbringung. Ferner hat es die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 8.02.2005 genehmigt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden der Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 49 bis 52 d.A.), hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt, soweit es um die vorläufige Betreuerbestellung geht.
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