SchlHOLG - Beschluss vom 16.02.2005
2 W 26/05
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; BGB § 1906 ; FGG § 69f Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 471
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 25/05
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 38/05
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 XVII 264/04

Voraussetzungen der vorläufigen Betreuerbestellung

SchlHOLG, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 2 W 26/05

DRsp Nr. 2005/6132

Voraussetzungen der vorläufigen Betreuerbestellung

»Die Bestellung eines vorläufigen Betreuers setzt nach § 69f Abs. 1 Nr. 1 FGG voraus, dass mit der Aufschub der Anordnung der Betreuung Gefahr verbunden ist, d. h., es muss für den Betroffenen eine Gefahr bestehen, deren Abwendung hinsichtlich der bestimmten Aufgabenkreise keinen Aufschub duldet.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1, 2 ; BGB § 1906 ; FGG § 69f Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Nach Erstattung eines mündlichen Gutachtens durch die behandelnde Stationsärztin im Kreiskrankenhaus R. Dr. A. sowie Anhörung der Betroffenen und ihres Sohnes B. hat das Amtsgericht am 29.12.2004 die Beteiligte durch einstweilige Anordnung bis zum 28.06.2005 zur vorläufigen Betreuerin der Betroffenen bestellt mit den Aufgabenkreisen der Vermögenssorge, Vertretung vor Ämtern und Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Maßnahmen im Rahmen der Gesundheitssorge, des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Entscheidung über die Unterbringung. Ferner hat es die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 8.02.2005 genehmigt. Das Landgericht hat die hiergegen gerichteten Beschwerden der Betroffenen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 49 bis 52 d.A.), hat die Betroffene weitere Beschwerde eingelegt, soweit es um die vorläufige Betreuerbestellung geht.