OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2004
27 UF 2/04
Normen:
BGB § 1674;

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge wegen Aufenthalts des Kindesvaters in Großbritannien

OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 27 UF 2/04

DRsp Nr. 2023/14085

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge wegen Aufenthalts des Kindesvaters in Großbritannien

Allein die räumliche Trennung zwischen dem Sorgeberechtigten und dem betroffenen Kind reicht nicht aus, um gemäß § 1674 BGB eine tatsächliche Verhinderung des Sorgeberechtigten und damit das Ruhen der elterlichen Sorge anzuordnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Vater in laufendem fernmündlichen Kontakt zu seinen Kindern und deren Mutter steht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner vom 19. Dezember 2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Z. vom 5. Dezember 2003 (7 F 508/03) aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 2 FGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 13 a FGG.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1674;

Gründe

I.