I. D T wurde am 5. September 1986 in H nichtehelich geboren. Die Mutter ist italienische Staatsangehörige und lebt mit dem Kind in H. Auf die von dem beteiligten Jugendamt vorgebrachte Bitte um gerichtliche Prüfung, ob ein gesetzliches Schutzverhältnis eingetreten sei, stellte das Amtsgericht fest, daß für das Kind kraft Gesetzes eine Amtspflegschaft des Beteiligten nach § 1706 BGB eingetreten sei. Gegen diesen Beschluß legte der Beteiligte Beschwerde ein, die vom Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen wurde, die gesetzliche Amtspflegschaft sei gemäß Art. 20 Abs. 2 EGBGB eingetreten, da das Haager Übereinkommen über den Schutz von Minderjährigen (MSA) in Italien noch nicht in Kraft getreten sei. Der Beteiligte legte weitere Beschwerde ein und trug vor, für den Eintritt einer.gesetzlichen Amtspflegschaft sei kein Raum, weil das Kind aufgrund des hier maßgebenden Heimatsrechts unter der uneingeschränkten elterlichen Sorge der Mutter stehe.
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