I. D T wurde am 5. September 1986 in H nichtehelich geboren. Die Mutter ist italienische Staatsangehörige und lebt mit dem Kind in H. Auf die von dem beteiligten Jugendamt vorgebrachte Bitte um gerichtliche Prüfung, ob ein gesetzliches Schutzverhältnis eingetreten sei, stellte das Amtsgericht fest, daß für das Kind kraft Gesetzes eine Amtspflegschaft des Beteiligten nach §
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