OLG Saarbrücken - Beschluss vom 10.06.1999
6 UF 37/99
Normen:
VAHRG § 10a Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2000, 62
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 122/98

Voraussetzungen für die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.06.1999 - Aktenzeichen 6 UF 37/99

DRsp Nr. 1999/11388

Voraussetzungen für die Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach § 10a VAHRG kann auch dann begehrt werden, wenn der Verpflichtete eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht, auf die sich die Kürzung durch den Versorgungsausgleich ausgewirkt hat.

Normenkette:

VAHRG § 10a Abs. 5 ;

Gründe:

Der am 29. Januar 1949 geborene frühere Ehemann (Antragsteller) und die am 9. März 1954 geborene frühere Ehefrau (Antragsgegnerin) hatten am 18. Juni 1976 die Ehe geschlossen. Diese wurde auf den dem Ehemann am 11. Juli 1981 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 2. April 1982 (6 F 151/81), rechtskräftig seit 26. Mai 1982, vorab geschieden.