BayObLG - Beschluss vom 12.07.2004
3Z BR 95/04
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 53
Rpfleger 2005, 23
VersR 2004, 1993
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 41 T 2678/03 - 01.03.2004,
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 47/02

Voraussetzungen für die Bestellung eines Ersatzbetreuers

BayObLG, Beschluss vom 12.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 95/04

DRsp Nr. 2004/14142

Voraussetzungen für die Bestellung eines Ersatzbetreuers

»1. Ein Ersatzbetreuer kann auch für Verhinderungsfälle tatsächlicher Art bestellt werden. 2. Die Bestellung eines Ersatzbetreuers kommt nur in Betracht, wenn sie sich auf Grund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist (vgl. § 1896 Abs. 2 BGB). Die weder zeitlich noch ínhaltlich konkretisierte Möglichkeit, dass der Betreuer wegen Krankheit zeitweise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert sein könnte, genügt nicht.«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4 ;

Gründe:

I.