OLG Zweibrücken - Beschluss vom 20.01.2004
3 W 250/03
Normen:
BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 171/03
AG Mainz, vom 05.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 40 XVII 984/00

Voraussetzungen für die Bewilligung einer erhöhten Vergütung für die Tätigkeit als Berufsvormund

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 3 W 250/03

DRsp Nr. 2004/4262

Voraussetzungen für die Bewilligung einer erhöhten Vergütung für die Tätigkeit als Berufsvormund

»1. Eine abgeschlossene Ausbildung des Berufsbetreuers zum Heilpädagogen rechtfertigt die Bewilligung einer erhöhten Vergütung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVormVG.2. Zur Frage, wann eine mit einer abgeschlossenen Lehre bzw. mit einer Ausbildung an einer Hochschule "vergleichbare" abgeschlossene Ausbildung vorliegt.«

Normenkette:

BGB § 1908i Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1836 ; BGB § 1836a ; BVormVG § 1 Abs. 1 ; BVormVG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20, 22 Abs. 1 FGG).

In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).