OLG Saarbrücken - Beschluss vom 01.07.2002
9 UF 81/02
Normen:
BGB § 1618 § 1618 S. 1 § 1618 S. 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621 e Abs. 1 ; FGG § 13 a Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2002, 367
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 15.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 339/01

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 9 UF 81/02

DRsp Nr. 2002/11070

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes

Die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes (Namensänderung nach § 1618 S. 1 BGB) kommt nur dann in Betracht, wenn eine Zerschneidung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, nämlich die sog. "additive Einbenennung" durch Voranstellung oder Anfügen des Ehenamens des sorgeberechtigten Elternteils (§ 1618 S. 2 BGB) nicht ausreicht.

Normenkette:

BGB § 1618 § 1618 S. 1 § 1618 S. 4 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 § 621 e Abs. 1 ; FGG § 13 a Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

Die am................ 1987 geborene, derzeit 14 Jahre alte S W........ ist die Tochter des Antragsgegners, aus dessen seit Februar 1995 rechtskräftig geschiedener Ehe mit der Antragstellerin, der das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter übertragen ist und in deren Haushalt die Tochter lebt. Die Antragstellerin ist seit 1998 unter dem Namen "C............" wiederverheiratet. Aus dieser Ehe ist ein am............. 1998 geborenes Kind hervorgegangen.