BayObLG - Beschluss vom 20.01.2004
1Z BR 109/03
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1812
OLGReport-BayObLG 2004, 212
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 06.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 288/00
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 X 34/99

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption

BayObLG, Beschluss vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 109/03

DRsp Nr. 2004/2480

Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption

»Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters in die Adoption durch die Pflegeeltern in einem Fall, in dem das Kind ab seinem zehnten Lebensmonat seit ca. sechs Jahren ohne Unterbrechung in die Familie der Pflegeeltern wie ein leibliches Kind integriert ist.«

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der 1997 geborene Beteiligte zu 1 ist das Kind der am 4.10.1997 tödlich verunglückten A. und des Beteiligten zu 2. Die Eltern des Kindes waren nicht miteinander verheiratet. Vormund des Beteiligten zu 1 ist das Landratsamt P. - Kreisjugendamt -.

Seit dem 27.2.1998 lebt der Beteiligte zu 1 auf Veranlassung des Kreisjugendamts ununterbrochen im Haushalt von Pflegeeltern (den Beteiligten zu 3) im Landkreis P.; die Pflegeeltern wollen den Beteiligten zu 1 adoptieren.

Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, der Beteiligte zu 2 besitzt die pakistanische Staatsangehörigkeit.

Der Beteiligte zu 2 wohnte zur Zeit seiner Kontakte mit der Kindsmutter in Asylbewerberunterkünften in Deutschland und wurde kurz nach dem Tod der Kindsmutter nach Pakistan abgeschoben. Im Jahre 1998 heiratete er in Österreich und hat seitdem dort in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und deren Tochter seinen ständigen Aufenthalt.