Die gem. § 19 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.
1.
Ein Zwangsgeld oder Zwangshaft durfte bereits deshalb nicht festgesetzt werden, weil die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 FGG erforderliche vorherige konkrete Androhung von Zwangsmitteln (vgl. Keidel/Kunze-Zimmermann, FGG, 14. Auflage, Rnr. 22 a zu § 33 FGG) durch das Familiengericht nicht erfolgt ist.
2.
Überdies fehlt es auch an einem schuldhaften Zuwiderhandeln der Antragsgegnerin, weil der vom Familiengericht bestellte Umgangspfleger die Besuchskontakte ausgesetzt hatte. Unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme konnte und durfte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass sie Umgangskontakte entsprechend dem gerichtlich genehmigten Vergleich bis auf weiteres nicht mehr zu ermöglichen hatte.
3.
Der bisherige Verlauf des Verfahrens gibt dem Senat Anlass auf folgendes hinzuweisen:
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