OLG Hamm - Beschluss vom 10.02.2005
4 WF 30/05
Normen:
FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1772
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 179 F 3129/01

Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsmitteln

OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 4 WF 30/05

DRsp Nr. 2005/9728

Voraussetzungen für die Festsetzung von Zwangsmitteln

Zwangsgeld oder Zwangsmittel durch das Familiengericht dürfen nur festgesetzt werden, wenn gem. § 33 Abs. 3 S. 1 FGG vorher eine konkrete Androgung von Zwangsmitteln stattgefunden hat.

Normenkette:

FGG § 19 Abs. 1 ; FGG § 33 Abs. 3 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. § 19 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen.

1.

Ein Zwangsgeld oder Zwangshaft durfte bereits deshalb nicht festgesetzt werden, weil die gem. § 33 Abs. 3 S. 1 FGG erforderliche vorherige konkrete Androhung von Zwangsmitteln (vgl. Keidel/Kunze-Zimmermann, FGG, 14. Auflage, Rnr. 22 a zu § 33 FGG) durch das Familiengericht nicht erfolgt ist.

2.

Überdies fehlt es auch an einem schuldhaften Zuwiderhandeln der Antragsgegnerin, weil der vom Familiengericht bestellte Umgangspfleger die Besuchskontakte ausgesetzt hatte. Unabhängig von der rechtlichen Wirksamkeit der Maßnahme konnte und durfte die Antragsgegnerin darauf vertrauen, dass sie Umgangskontakte entsprechend dem gerichtlich genehmigten Vergleich bis auf weiteres nicht mehr zu ermöglichen hatte.

3.

Der bisherige Verlauf des Verfahrens gibt dem Senat Anlass auf folgendes hinzuweisen:

a)