BayObLG - Beschluss vom 21.04.2004
1Z BR 19/04
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1 § 1767 § 1769 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 330
FamRZ 2005, 131
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 21.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1373/03
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 6/03

Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

BayObLG, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 19/04

DRsp Nr. 2004/10728

Voraussetzungen für eine Erwachsenenadoption

»1. Zu den Voraussetzungen der Erwachsenenadoption in einem Fall, in dem ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Onkel und Nichte durch gemeinsame Arbeit in der Landwirtschaft entstanden ist und in dem die Hofübergabe an den Anzunehmenden unter Vereinbarung eines Leibgedings in Aussicht genommen ist.2. Vor der Annahme ist die Anhörung der Kinder des Annehmenden zwingend erforderlich. Das gilt auch, wenn es sich um ein angenommenes Kind handelt.«

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1 § 1767 § 1769 ;

Gründe:

I.

Der im Jahr 1951 geborene Beteiligte zu 1 ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Er betreibt eine Landwirtschaft. Seine verheiratete Schwester ist die Mutter der Kinder A., geboren 1974, und B., geboren 1983, der Beteiligten zu 2. Mit notarieller Urkunde vom 8.1.2001 beantragten der Beteiligte zu 1 und A., die Annahme des A. als Kind des Beteiligten zu 1 auszusprechen. Mit Beschluss vom 17.4.2001 erließ das Vormundschaftsgericht das entsprechende Adoptionsdekret. Der Angenommene führt den aus dem Familiennamen des Beteiligten zu 1 und seinem bisherigen Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen.