I.
Der im Jahr 1951 geborene Beteiligte zu 1 ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Er betreibt eine Landwirtschaft. Seine verheiratete Schwester ist die Mutter der Kinder A., geboren 1974, und B., geboren 1983, der Beteiligten zu 2. Mit notarieller Urkunde vom 8.1.2001 beantragten der Beteiligte zu 1 und A., die Annahme des A. als Kind des Beteiligten zu 1 auszusprechen. Mit Beschluss vom 17.4.2001 erließ das Vormundschaftsgericht das entsprechende Adoptionsdekret. Der Angenommene führt den aus dem Familiennamen des Beteiligten zu 1 und seinem bisherigen Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|