KG - Beschluss vom 10.07.2006
16 UF 90/06
Normen:
EGVO Nr. 2201/2003 Art. 15 ; FGG § 19 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 261
FamRZ 2006, 1618
KGReport 2006, 804
NJW 2006, 3503
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 03.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 178 F 15736/05

Voraussetzungen für Verweisung eines Verfahrens in Familiensache an Gericht eines Mitgliedstaats - Rechtsmittel gegen Verweisungsbeschluss?

KG, Beschluss vom 10.07.2006 - Aktenzeichen 16 UF 90/06

DRsp Nr. 2006/21746

Voraussetzungen für Verweisung eines Verfahrens in Familiensache an Gericht eines Mitgliedstaats - Rechtsmittel gegen Verweisungsbeschluss?

»Die Entscheidung des Familiengerichts nach Art. 15 der EGVO Nr. 2201/2003 (Brüssel II a) - Verweisung des Verfahrens an das Gericht eines Mitgliedstaats, das den Fall besser beurteilen kann - ist nach § 19 FGG anfechtbar. Die Verweisung ist die Ausnahme. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt ausschließlich oder doch ganz überwiegend im Bereich der Zuständigkeit des auswärtigen Gerichts zu klären ist.«

Normenkette:

EGVO Nr. 2201/2003 Art. 15 ; FGG § 19 ; ZPO § 281 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I

Die Eltern und nnnnnnn sind französische Staatsangehörige. Die elterliche Sorge steht den Eltern gemeinsam zu. Die Mutter lebt mit nnn seit längerem (September 1999, spätestens seit 2001/Anfang 2002) in Berlin. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarten die Eltern vor dem französischen Familiengericht (Scheidungsurteil vom 28. Juni 2002 des Tribunal de Grande Instance Paris, Abteilung C, Kammer 6, Reg. Nr. 01/34644) die Umgangszeiten. Der Umgang fand in Paris in den Ferien statt.