BGH - Beschluss vom 13.04.2016
XII ZB 226/13
Normen:
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 51 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB
FamRZ 2016, 1050
MDR 2016, 1091
NJW-RR 2016, 1345
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 541 F 6437/11
OLG München, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 844/12

Vorbehalt einer auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützten Abänderung eines erfolgten Teilausgleichs auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 226/13

DRsp Nr. 2016/8582

Vorbehalt einer auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützten Abänderung eines erfolgten Teilausgleichs auf den schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung

FamFG § 227 Abs. 2 a) Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrechts gestützte Abänderung eines gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688).b) Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des betrieblichen Versorgungsanrechts nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfindungsvereinbarung bedarf einer konkreten Bezeichnung des mit ihm verfolgten Anspruchsziels.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 3.058 €

Normenkette:

VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1; VersAusglG § 51 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer 1988 erlassenen Entscheidung sowie einer zugleich geschlossenen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich.