BGH - Urteil vom 23.05.2012
XII ZR 147/10
Normen:
BGB § 1578b; EGZPO § 36;
Fundstellen:
FamFR 2012, 366
FamRB 2012, 268
FamRZ 2012, 1284
FuR 2012, 542
MDR 2012, 849
NJW 2012, 2514
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 221/09
OLG Stuttgart, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 UF 277/09

Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei Vereinbarung einer späteren Befristung des Unterhalts im Unterhaltsvergleich und der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes in einem späteren Abänderungsverfahren

BGH, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen XII ZR 147/10

DRsp Nr. 2012/14107

Vorliegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse bei Vereinbarung einer späteren Befristung des Unterhalts im Unterhaltsvergleich und der Nichtgeltendmachung dieses Umstandes in einem späteren Abänderungsverfahren

Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08 - FamRZ 2010, 1884).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1578b; EGZPO § 36;

Tatbestand

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute und streiten in einem Abänderungsverfahren um nachehelichen Unterhalt.