OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.03.2004
11 Wx 13/04
Normen:
BGB § 1896 ; BGB § 1901 ; FGG § 67 Abs.1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2004, 228
FamRZ 2004, 1319
NJW 2004, 1882
NotBz 2004, 441
OLGReport-Karlsruhe 2004, 399
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 22.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 71/03

Vormundschaftsgerichtliche Zustimmung bei Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen 11 Wx 13/04

DRsp Nr. 2004/7665

Vormundschaftsgerichtliche Zustimmung bei Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

»1. Eine Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Betreuten und die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung kommen auch dann in Betracht, wenn das Leiden des Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hat, ohne dass der Tod in kurzer Zeit bevorsteht. 2. In Verfahren, deren Gegenstand die vormundschaftsgerichtliche Zustimmung zu der Entscheidung des Betreuers gegen eine lebenserhaltende oder -verlängernde Behandlung des Patienten ist, muss dem Betreuten zwingend ein Verfahrenspfleger bestellt werden.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; BGB § 1901 ; FGG § 67 Abs.1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die 96 Jahre alte Betroffene lebt seit 1993 in Pflegeheimen. Für sie ist seit 1997 ihr Neffe mit den Wirkungskreisen Vermögenssorge und Gesundheitsfürsorge als Betreuer bestellt. Sie befindet sich im Endstadium einer Demenz mit einer völligen Reduktion der sprachlichen und psychischen Leistungen, sie ist ständig bettlägerig und voll pflegebedürftig, zu einer mündlichen Kommunikation nicht mehr fähig. Seit einer Klinikeinweisung im August 2003 ist sie wegen unzureichender Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme mit einer durch die Nase eingeführten Magenverweilsonde versorgt.