BGH - Beschluss vom 06.04.2011
XII ZB 553/10
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 206
FamRZ 2011, 966
NJW-RR 2011, 939
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 671/09
OLG Nürnberg, vom 01.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 1005/10

Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht bei fälschlicher Entscheidung des Familiengerichts nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss

BGH, Beschluss vom 06.04.2011 - Aktenzeichen XII ZB 553/10

DRsp Nr. 2011/8965

Wahrung der Rechtsmittelfrist durch Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht bei fälschlicher Entscheidung des Familiengerichts nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss

Entscheidet das Familiengericht statt nach dem - noch fortgeltenden - alten Verfahrensrecht nicht durch Urteil, sondern fehlerhaft nach neuem Verfahrensrecht durch Beschluss, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der "Meistbegünstigung", im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - MDR 2009, 1000).

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 12.356 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1; FamFG §§ 58 ff.; FGG -RG Art. 111 Abs. 1;

Gründe

I.