BayObLG - Beschluss vom 28.07.2004
3Z BR 94/04
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 409
FamRZ 2005, 390
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 369/04
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 274/00

Wechsel und Entlassung eines Betreuers

BayObLG, Beschluss vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 94/04

DRsp Nr. 2004/14141

Wechsel und Entlassung eines Betreuers

»1. Eine Auswechslung des Betreuers auf Wunsch des Betreuten kann durch das Vormundschaftsgericht nur dann vorgenommen werden, wenn der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund eigenständiger Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht. 2. Voraussetzung für eine Entlassung des Betreuers gegen seinen Willen wegen fehlender Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund ist grundsätzlich, dass das Wohl des Betreuten bei einer fortbestehenden Betreuerstellung entweder nicht oder erheblich schlechter gewahrt ist als bei einer Betreuerauswechslung.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen ist seit 20.8.2000 ein Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, ferner Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr bestellt. Für den Bereich Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Zum Betreuer wurde der Beschwerdeführer, ein Berufsbetreuer, bestellt. Die Betreuung wurde durch Beschlüsse des Amtsgerichts vom 13.12.2001 bis zum 31.12.2002 und vom 23.12.2002 bis zum 31.12.2004 verlängert.