Die Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. und 5. werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Kindesmutter und die Beschwerdeführerin zu 2) den Kindesvater in vorliegendem am 30.07.2020 eingeleiteten Umgangsverfahren sowie in einem gleichzeitig beantragten und parallel geführten Verfahren auf Übertragung der gemeinsamen Sorge gemäß § 1626 a Abs. 2 BGB (…/20) bezüglich der am XX.XX.2016 geborenen gemeinsamen Tochter vertreten.
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