BayObLG - Beschluss vom 13.10.2004
3Z BR 173/04
Normen:
BGB § 1908b Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 116
FamRZ 2005, 751
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 13.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1428/04
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 411/99

Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei Vertrauensverlust

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 173/04

DRsp Nr. 2004/18092

Wichtiger Grund für Betreuerwechsel auf Wunsch des Betreuten bei Vertrauensverlust

»Ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht.«

Normenkette:

BGB § 1908b Abs. 1, Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Für die Betroffene war seit 13.1.2000 ihr Bruder, der weitere Beteiligte, zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung sowie Gesundheits- und Vermögenssorge bestellt. Am 28.11.2003 regte die Betreuungsbehörde die Bestellung eines anderen Betreuers an, da u.a. der ehemalige Betreuer der Betroffenen kein Bargeld zur Verfügung stelle. Das Amtsgericht entließ mit Beschluss vom 19.3.2004 den Bruder als Betreuer und bestellte eine Rechtsanwältin zur neuen Betreuerin.

Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 13.7.2004 zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner weiteren und weiteren sofortigen Beschwerde. Mit seinen Rechtsmitteln, mit denen er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, will er die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung erreichen.

II.