I.
Für die Betroffene war seit 13.1.2000 ihr Bruder, der weitere Beteiligte, zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung sowie Gesundheits- und Vermögenssorge bestellt. Am 28.11.2003 regte die Betreuungsbehörde die Bestellung eines anderen Betreuers an, da u.a. der ehemalige Betreuer der Betroffenen kein Bargeld zur Verfügung stelle. Das Amtsgericht entließ mit Beschluss vom 19.3.2004 den Bruder als Betreuer und bestellte eine Rechtsanwältin zur neuen Betreuerin.
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht am 13.7.2004 zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner weiteren und weiteren sofortigen Beschwerde. Mit seinen Rechtsmitteln, mit denen er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, will er die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung erreichen.
II.
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