OLG Düsseldorf - Beschluß vom 17.01.2001
3 Wx 412/00
Normen:
ZPO § 580 Nr. 7b §§ 582 586 Abs. 1 § 589 Abs. 2 § 591 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 439
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 91 VI 330/82
LG Düsseldorf, vom 09.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 688/00

Wiederaufnahme einer Nachlasssache - sofortige weitere Beschwerde - Kenntnis vom Restitutionsgrund - Beibringungsgrundsatz

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 3 Wx 412/00

DRsp Nr. 2001/4910

Wiederaufnahme einer Nachlasssache - sofortige weitere Beschwerde - Kenntnis vom Restitutionsgrund - Beibringungsgrundsatz

»1. In einem Wiederaufnahmeverfahren in einer Nachlasssache ist entsprechend § 591 ZPO in Verbindung mit § 27 FGG das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde gegeben.2. Für die entsprechend § 589 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machende Kenntnis von dem Restitutionsgrund gilt auch in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Beibringungsgrundsatz.«

Normenkette:

ZPO § 580 Nr. 7b §§ 582 586 Abs. 1 § 589 Abs. 2 § 591 ; FGG § 27 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 20.3.1986, in welchem sie ihren Sohn, den Beteiligten zu 1 und ihre Tochter, die 1991 verstorbene Mutter der Beteiligten zu 2 bis 4 zu gleichen Teilen als Erben bestimmte. Bezüglich des Hauses Brend'amourstraße 49 in Düsseldorf traf sie folgende Anordnungen:

"Die Verwaltung hat H... bereits seit 1.7.1982; er wird G... jährlich über die Abrechnung unterrichten. Vor größeren Reparaturen möge er sich mit G... verständigen.

Ich bitte, das Haus nicht zu verkaufen, sondern in den Händen der Erben zu belassen."

Mit schriftlicher Verfügung vom 24.3.1982 bevollmächtigte sie den Beteiligten zu 1,

"alle Rechts- und Pflichtverbindlichkeiten zu übernehmen, die das auf meinen Namen eingetragene Grundstück und Haus B... betreffen.