Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder P. und M. G. steht nach dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Eisleben vom 19.06.2001 der Antragstellerin zu. Diese hat wieder geheiratet und trägt nun den Familiennamen S. . Aus dieser zweiten Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen. Die Antragstellerin möchte den Kindern aus der ersten Ehe den Ehenamen S. erteilen. Der Antragsgegner verweigert demgegenüber seine Einwilligung zur Namensänderung. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Einwilligung des leiblichen Kindesvaters ersetzt. Dieser hat mit dem Ziel der Antragsabweisung Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.
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