OLG Naumburg - Beschluss vom 29.10.2003
8 UF 144/03
Normen:
ZPO § 516 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 612e Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1618 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
AG Eisleben, vom 08.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 163/02

Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nur bei Erforderlichkeit zum Wohle des Kindes

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 8 UF 144/03

DRsp Nr. 2004/65

Wiedereinsetzung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nur bei Erforderlichkeit zum Wohle des Kindes

»Ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft und wird das Rechtsmittel dementsprechend fehlerhaft eingelegt, ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung, dass eine Einbenennung nur zulässig ist, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Bloße Zweckmäßigkeit ist nicht ausreichend.«

Normenkette:

ZPO § 516 ; ZPO § 621e Abs. 1 ; ZPO § 612e Abs. 3 Satz 1 ; ZPO § 621e Abs. 3 Satz 2 ; FGG § 64 Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1618 Satz 4 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner und die Antragstellerin sind geschiedene Eheleute. Die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe stammenden minderjährigen Kinder P. und M. G. steht nach dem Scheidungsurteil des Amtsgerichts Eisleben vom 19.06.2001 der Antragstellerin zu. Diese hat wieder geheiratet und trägt nun den Familiennamen S. . Aus dieser zweiten Ehe ist ein weiteres Kind hervorgegangen. Die Antragstellerin möchte den Kindern aus der ersten Ehe den Ehenamen S. erteilen. Der Antragsgegner verweigert demgegenüber seine Einwilligung zur Namensänderung. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Einwilligung des leiblichen Kindesvaters ersetzt. Dieser hat mit dem Ziel der Antragsabweisung Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.