BGH - Beschluß vom 11.06.2008
XII ZB 184/05
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1, 2, 236 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 01.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 UF 172/05
AG Lörrach, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 478/04

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen XII ZB 184/05

DRsp Nr. 2008/16131

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens

»Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hatte, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).«

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1, 2, 236 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen sowie laufenden Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 11. Mai 2005 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2005, beim Oberlandesgericht eingegangen am 23. Mai 2005, beantragte der Beklagte Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Oberlandesgericht wies den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 26. Juli 2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 8. August 2005 zugestellt.