1. Dem Antragsgegner wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 8. Dezember 2008, Az.: 4 F 701/08 WA, hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung (erster Absatz des Tenors - Verpflichtung des Antragsgegners die bisherige Ehewohnung in R. , F. -Straße 25, von seinen persönlichen Sachen zu räumen und zur alleinigen Nutzung an die Antragstellerin herauszugeben) aufgehoben und zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes und erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.
Im Übrigen ergeht die Entscheidung über die befristete Beschwerde gerichtsgebührenfrei.
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