OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.07.1999
6 WF 58/99
Normen:
ZPO § 182 § 233 § 339 §341 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 1999, 473
Vorinstanzen:
AG Merzig, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 433/98

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Versäumnisurteil

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 6 WF 58/99

DRsp Nr. 1999/11383

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Versäumnisurteil

»1. Bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Postzustellungsurkunde nach §§ 182, 190 ZPO besteht daher der begründete Anschein dafür, dass der Zustellungsadressat in die Lage versetzt wurde, sich die erforderliche Kenntnis von dem niedergelegten Schriftstück zu verschaffen. Diese Indizwirkung ist nur durch eine plausible und schlüssige Darstellung gegenteiliger Tatsachen zu entkräften, sodass es regelmäßig nicht ausreichend ist, wenn der Betroffene die indizierte Annahme schlicht bestreitet.2. Begehrt eine Partei wegen der Versäumung einer Notfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beruft sie sich darauf, dass ihr das nach § 182 ZPO zugestellte Schriftstück nicht zugegangen ist, so muß sie glaubhaft machen, dass ein ihr anzulastendes Missgeschick bei der fehlgeschlagenen Kenntnisnahme von dem Schriftstück u.a. etwa wegen ihrer Sorgfalt bei der Durchsicht der Post und ihrer Vertrautheit mit der Behandlung von zugestellten Schriftstücken auszuschließen ist.«

Normenkette:

ZPO § 182 § 233 § 339 §341 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit der am 24. September 1998 eingereichten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als Prozessstandschafterin auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.