OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.01.2019
9 UF 209/18
Normen:
VersAusglG § 6; VersAusglG § 8; BGB § 138;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1232
FuR 2019, 391
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 193/17

Wirksamkeit des Ausschlusses eines VersorgungsausgleichsKeine einseitige Lastenverteilung für den ScheidungsfallVerstoß gegen die guten SittenGesamtabwägung aller Einzelumstände

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 9 UF 209/18

DRsp Nr. 2019/10177

Wirksamkeit des Ausschlusses eines Versorgungsausgleichs Keine einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall Verstoß gegen die guten Sitten Gesamtabwägung aller Einzelumstände

1. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich werden nach denselben Kriterien beurteilt wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. 2. Entscheidend für die Wirksamkeit einer Vereinbarung ist, ob diese schon zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten.3. Die einzelnen Umstände sind insgesamt zu prüfen und es ist auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und evtl. vorhandene Kinder. 4. Nach geltendem Recht gibt es keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 31. Dezember 2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 6; VersAusglG § 8; BGB § 138;

Gründe: