BayObLG - Beschluß vom 18.02.1998
1Z BR 155/97
Normen:
BGB § 1954 § 1955 § 2369 ; EGBGB Art. 25 (a.F.) ; FGG § 7 § 27 ; griechZGB Art. 140 ff. Art. 173 Art. 200 Art. 1846 ff. ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1198
NJW-RR 1998, 798
ZEV 1998, 472
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 21762/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 69 VI 9769/75

Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach griechischem Recht

BayObLG, Beschluß vom 18.02.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 155/97

DRsp Nr. 1998/6700

Wirksamkeit und Auslegung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach griechischem Recht

»1. Das Beschwerdegericht ist bei der Entscheidung über eine Beschwerde in einem Erbscheinsverfahren nicht an die Rechtsauffassung gebunden, die es selbst oder das Rechtsbeschwerdegericht in einem Verfahren vertreten haben, das zwar denselben Nachlaß, aber einen anderen Erbscheinsantrag betraf.2. Begehrt der Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Fremdrechtserbschein, so hat er die gegenständliche Beschränkung im Erbscheinsantrag anzugeben.3. Zur Auslegung einer Ausschlagungserklärung nach griechischem Recht sowie zu der Frage, ob sich eine solche Ausschlagung auf den gesamten Nachlaß, auch den außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, bezieht.4. Zu der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine gegenüber einem deutschen Nachlaßgericht abgegebene Ausschlagungserklärung wirksam ist, wenn der Erbfall nach griechischem Recht zu beurteilen ist.5. Zur Anfechtung einer Erbschaftsausschlagungserklärung nach griechischem Recht.«

Normenkette:

BGB § 1954 § 1955 § 2369 ; EGBGB Art. 25 (a.F.) ; FGG § 7 § 27 ; griechZGB Art. 140 ff. Art. 173 Art. 200 Art. 1846 ff. ;

Gründe: