OLG Zweibrücken - Urteil vom 16.03.2004
5 UF 123/03
Normen:
EGBGB Art. 22 Abs. 1 ; FGG § 16a ; ZPO § 438 Abs. 1 ; ZPO § 438 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JuS 2005, 185
NJW-RR 2005, 159
OLGReport-Zweibrücken 2004, 476
Vorinstanzen:
AG Pirmasens, vom 31.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 85/02

Wirksamkeitsfeststellung einer Adoption in Kasachstan als Unterhaltsanspruchsvoraussetzung

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 5 UF 123/03

DRsp Nr. 2004/4736

Wirksamkeitsfeststellung einer Adoption in Kasachstan als Unterhaltsanspruchsvoraussetzung

»Zur Feststellung der Wirksamkeit einer Adoption in Kasachstan als Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs.«

Normenkette:

EGBGB Art. 22 Abs. 1 ; FGG § 16a ; ZPO § 438 Abs. 1 ; ZPO § 438 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die 1983 in Kasachstan als Tochter des Zeugen Sch... geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch.

Der Beklagte war mit der 1995 verstorbenen Mutter der Klägerin verheiratet.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe sie in Kasachstan adoptiert. Er sei daher unterhaltsverpflichtet.

Der Beklagte hat eine wirksame Adoption der Klägerin bestritten.

Das Familiengericht hat der Unterhaltsklage stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 58,80 Euro für 11. November 2001 bis 31. Dezember 2001, in Höhe von 48,00 EURO für 1. Januar 2002 bis 18. November 2002 und in Höhe von 17,00 EURO vom 19. November 2002 bis 18. November 2003, jeweils monatlich, verurteilt.

Auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellt durch das Standesamt des Exekutivkomitees des Gwadejsker Rayonsowjets am 27. Juli 1990 und legalisiert durch die Konsularabteilung des Außenministeriums der kasachischen Sowjetrepublik, sei die Vaterschaft des Beklagten hinreichend nachgewiesen.