FG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.10.2004
2 K 190/03
Normen:
AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 219

Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei mehrjährigem Studium des volljährigen Kindes in der Türkei; Kindergeld

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 2 K 190/03

DRsp Nr. 2004/19135

Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch bei mehrjährigem Studium des volljährigen Kindes in der Türkei; Kindergeld

Hat das in Deutschland aufgewachsene, daher räumlich und kulturell auf Deutschland ausgerichtete, nunmehr volljährige Kind mit türkischer Abstammung und deutscher Staatsangehörigkeit für mehrere Jahre an einer Universität in der Türkei mit der Absicht studiert, den späteren Beruf in Deutschland auszuüben, hat es sich während der Semesterferien jeweils in der Wohnung seiner Mutter in Deutschland aufgehalten und ist es nach dem Studium tatsächlich nach Deutschland zurückgekehrt, so spricht die Gesamtwürdigung der Umstände dafür, dass es auch während des Auslandsaufenthalts seinen Wohnsitz im Inland als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch der Mutter beibehalten hat (vgl. Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff).

Normenkette:

AO § 8 ; EStG § 63 Abs. 1 S. 3 § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruchs ab Februar 2002.