OLG Koblenz - Beschluss vom 11.10.2004
14 W 648/04
Normen:
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 ; GKG § 11 (a.F.) § 61 (a.F.) ; ZPO § 114 § 122 § 269 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 349
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 41/99

Zeitliche Geltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rückforderung von Gerichtskostenvorschüssen

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen 14 W 648/04

DRsp Nr. 2005/13962

Zeitliche Geltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rückforderung von Gerichtskostenvorschüssen

»1. Enthält der PKH - Beschluss keine Zeitbestimmung, gilt die Bewilligung nicht ab Antragstellung, sondern ab Bewilligungsreife.2. Dass die bedürftige Partei trotz PKH - Antrages Gerichtskosten bereits gezahlt hat, steht weder der PKH - Bewilligung noch der Rückforderung der Zahlung entgegen. Vor Vollendung der bereicherungsrechtlichen Verjährung kommt eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nur ausnahmsweise in Betracht.3. Ist der Gesamtinhalt einer Prozesserklärung perplex, kann in einem isoliert gewürdigten Satz keine Antragsrücknahme gesehen werden.«

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 ; GKG § 11 (a.F.) § 61 (a.F.) ; ZPO § 114 § 122 § 269 ;

Gründe:

Die minderjährige Klägerin begehrt wegen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe die Erstattung zuvor gezahlter Gerichtskosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klage vom 30. Dezember 1998 war mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbunden. Wegen eines denkbaren Anspruchs der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern wurde über den PKH - Antrag zunächst nicht entschieden. Die Klägerin zahlte den Gerichtskostenvorschuss im März 1999. Mit Schriftsatz vom 12. April 1999 teilte sie dem Gericht folgendes mit (Bl. 21 GA):

"In pp.