Die minderjährige Klägerin begehrt wegen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe die Erstattung zuvor gezahlter Gerichtskosten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klage vom 30. Dezember 1998 war mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbunden. Wegen eines denkbaren Anspruchs der Klägerin auf Prozesskostenvorschuss gegen ihre Eltern wurde über den PKH - Antrag zunächst nicht entschieden. Die Klägerin zahlte den Gerichtskostenvorschuss im März 1999. Mit Schriftsatz vom 12. April 1999 teilte sie dem Gericht folgendes mit (Bl. 21 GA):
"In pp.
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