KG - Beschluß vom 22.03.1999
18 WF 2138/99
Normen:
BGB § 1618 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 131 FH 1496/98

Zeitliche Voraussetzung für einen Antrag nach § 1618 Satz 4 BGB

KG, Beschluß vom 22.03.1999 - Aktenzeichen 18 WF 2138/99

DRsp Nr. 1999/6441

Zeitliche Voraussetzung für einen Antrag nach § 1618 Satz 4 BGB

Zur Frage, wann ein Antrag nach § 1618 Satz 4 BGB gestellt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, am 6. Mai 1999 Herrn K. R. zu heiraten; beide wollen dann dem Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Einwilligung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren künftigen Ehenamen erteilen. Mit Schreiben vom 5. Januar 1999 hat die Mutter dem Amtsgericht zuletzt mitgeteilt, dass der leibliche Vater von S. D. bis dahin keine Zustimmung erteilt habe und "um Hilfe" gebeten. Daraufhin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der Mutter "vom 11. November 1998 auf Namensänderung" zurückgewiesen und zur Begründung u.a. angeführt, dass der Antrag erst nach Eheschließung möglich sei. Dagegen wendet sich die Mutter.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 19 FGG) und führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.