OLG Karlsruhe - Beschluss vom 18.03.2004
16 WF 31/04
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2 ; FGG § 33 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 633
OLGReport-Karlsruhe 2004, 498

Zu den förmlichen Voraussetzungen eines Antrags auf Erzwingung einer Wohlverhaltenspflicht eines Elternteiles

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 16 WF 31/04

DRsp Nr. 2004/13659

Zu den förmlichen Voraussetzungen eines Antrags auf Erzwingung einer Wohlverhaltenspflicht eines Elternteiles

»1. Will ein Elternteil die Wohlverhaltenspflicht des anderen Elternteils gerichtlich erzwingen, ist hierfür kein bestimmter Antrag erforderlich. 2. Grundlage für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld kann jedoch nur ein konkretes Gebot oder Verbot sein.«

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2 ; FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - H. vom 24.01.2003 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe ist das Kind D., geboren am ...2000, hervorgegangen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien ein zweiwöchiges Umgangsrecht vereinbart. Die Vereinbarung wurde familiengerichtlich ... genehmigt.

Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Sohnes der Parteien D. zum Antragsteller beeinträchtigt und die Erziehung erschwert. Außerdem beantragt er, der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld anzudrohen.