OLG Rostock - Beschluss vom 29.07.2004
3 W 58/04
Normen:
PStG § 47 Abs. 2 ; BGB §§ 1303 ff. ; BGB § 1304 (n.F.) ; BGB § 1306 ; BGB § 1310 Abs. 2 ; BGB § 1313 Satz 3 ; BGB § 1314 ; BGB § 1315 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1316 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1316 Abs. 3 ; TSG § 9 ; TSG § 9 Abs. 1 ; EheG §§ 16 ff. ; EheG §§ 28 ff. ; FGG § 13a ; FGG § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 900
OLGReport-Rostock 2004, 375
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 393/02
AG Rostock, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 III 33/02

Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die sich dessen nicht bewußt waren - Nichtehe oder aufhebbare Ehe?

OLG Rostock, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen 3 W 58/04

DRsp Nr. 2004/17352

Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die sich dessen nicht bewußt waren - Nichtehe oder aufhebbare Ehe?

1. Das im Jahr 1993 geltende Ehegesetz unterschied zwischen Nichtehe und Aufhebung der Ehe, wobei auch die Nichtehe nur in einem gerichtlichen Verfahren, jedenfalls nicht durch Berichtigung des Heiratsbuches festzustellen war. 2. Das jetzige Eheschließungsrecht lässt die Aufhebung einer fehlerhaften Ehe in bestimmten Fällen zu. Sowohl Nichtigkeit als auch Aufhebbarkeit knüpften bzw. knüpfen an bestimmte, jeweils tatbestandsmäßig umschriebene Ehehindernisse an. 3. Eine Nichtehe liegt nicht vor, wenn zwei Personen heiraten und die Zugehörigkeit zu demselben Geschlecht nicht zweifelsfrei feststeht ( Beteiligung von Transsexuellen). 4. Der Schluss, dass jede trotz eines Ehehindernisses geschlossene Ehe als Nichtehe folgenlos bleibt, es sei denn, es liegt ein Aufhebungsgrund gem. § 1314 BGB vor, ist gleichfalls nicht zulässig. 5. Es ist vielmehr zu prüfen, inwieweit eine Lücke im Katalog der Aufhebungsgründe durch Analogie zu schließen ist. Dem steht § 1313 Satz 3 BGB nicht entgegen.

Normenkette:

PStG § 47 Abs. 2 ; BGB §§ 1303 ff. ; BGB § 1304 (n.F.) ; BGB § 1306 ; BGB § 1310 Abs. 2 ; BGB § 1313 Satz 3 ; BGB § 1314 ; BGB § 1315 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1316 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 1316 Abs. 3 ; TSG § 9 ; TSG § 9 Abs. 1 ; EheG §§ 16 ff. ; EheG §§ 28 ff. ;