I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 500 EUR, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde i.S.d. § 793 ZPO zu behandeln, da im hier vorliegenden Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen gemäß § 64 b IV FGG nach den Vorschriften der (§§ , , , ) stattfindet und demnach - entgegen der Handhabung des Familiengerichts - § als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden kann.
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