OLG Saarbrücken - Beschluss vom 25.05.2004
9 WF 57/04
Normen:
ZPO § 620 f Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 620 f Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 793 ; ZPO § 890 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; FGG § 64b Abs. 4 ; FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
AG Merzig - 20 F 995/02 (GewSchG) - 07.01.2004,

Zu den gerichtlichen Möglichkeiten bei Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.05.2004 - Aktenzeichen 9 WF 57/04

DRsp Nr. 2004/10985

Zu den gerichtlichen Möglichkeiten bei Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen

Die Festsetung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft kommt nicht in Betracht, wenn nicht Zwangsmaßnahmen zur Erfüllung einer nicht vertretbaren Handlung, sondern Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, nach § 990 ZPO in Rede stehen. Eine einstweilige Anordnung scheidet somit als Vollstreckungsgrundlage aus.

Normenkette:

ZPO § 620 f Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 620 f Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 793 ; ZPO § 890 ; ZPO § 890 Abs. 2 ; FGG § 64b Abs. 4 ; FGG § 33 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld von 500 EUR, ersatzweise Zwangshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.

Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde i.S.d. § 793 ZPO zu behandeln, da im hier vorliegenden Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen gemäß § 64 b IV FGG nach den Vorschriften der (§§ , , , ) stattfindet und demnach - entgegen der Handhabung des Familiengerichts - § als Rechtsgrundlage nicht herangezogen werden kann.