Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.
Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 56 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend §
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