OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2001
9 WF 65/01
Normen:
FGG § 50 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; BVormVG § 1 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 138/97

Zu den Pflichten eines Verfahrenspflegers als subjektiver Interessensvertreter für das Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 9 WF 65/01

DRsp Nr. 2004/13581

Zu den Pflichten eines Verfahrenspflegers als subjektiver Interessensvertreter für das Kind

Als "reiner Parteivertreter" ist es nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers, sich an der Erforschung der dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen, insbesondere keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillens hinausgehende Ermittlungen anzustellen. Überschreitet er seine zugewiesene Aufgabenstellung, so kann er für diese Tätigkeiten weder eine Vergütung noch den Ersatz darauf entfallender Aufwendungen zuerkannt bekommen.

Normenkette:

FGG § 50 Abs. 1 ; FGG § 50 Abs. 5 ; FGG § 56 Abs. 3 ; FGG § 56g Abs. 5 Satz 1 ; FGG § 67 Abs. 3 Satz 3 ; BVormVG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen war.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 56 Abs. 3 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen und eine Vergütung entsprechend § 1 BVormVG zu. Dieser Ersatzanspruch bezieht sich allerdings nur auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die die vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Tätigkeiten betreffen (vgl. auch BT-Drucks. 13/7158, S. 15).