I.
Die sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29.06.2001 (Bd. I, Bl. 69 - 74 d.A.) die Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt und ihrer unterbevollmächtigten Rechtsanwältin H. aus W. als Prozessbevollmächtigte erstrebt, ist gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Verb. mit § 569 Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.01.2002 (Bd. I, Bl. 143/143 Rs. d.A.) eingelegt worden.
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