OLG Naumburg - Beschluss vom 29.04.2002
14 WF 33/02
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1 § 121 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 3 S. 3 § 567 § 569 Abs. 1 § 568 S. 1 ; GKG § 49 S. 1 § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 107
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 258/01

Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 14 WF 33/02

DRsp Nr. 2002/11010

Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Verkehrsanwalts zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten

»Die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten setzt voraus, dass besondere Umstände dies erfordern. Im Unterhaltsprozess, dessen Vorbereitung in der Regel die Ermittlung diverser Zahlen, Daten und Fakten erfordert, liegen solche besonderen Umstände vor, wenn die Partei schreibungewandt ist und ihr eine Informationsreise nicht zugemutet werden kann.«

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1 § 121 Abs. 4 § 127 Abs. 2 S. 2 § 127 Abs. 3 S. 3 § 567 § 569 Abs. 1 § 568 S. 1 ; GKG § 49 S. 1 § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde, mit welcher die Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten Prozesskostenhilfe abweichend von der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29.06.2001 (Bd. I, Bl. 69 - 74 d.A.) die Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten als Verkehrsanwalt und ihrer unterbevollmächtigten Rechtsanwältin H. aus W. als Prozessbevollmächtigte erstrebt, ist gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht nach § 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Verb. mit § 569 Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 08.01.2002 (Bd. I, Bl. 143/143 Rs. d.A.) eingelegt worden.