OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2000
9 UF 230/00
Normen:
BGB § 1618 S. 4 § 1617c ; FGG § 50a ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 570
DAVorm 2001, 98

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 9 UF 230/00

DRsp Nr. 2002/6049

Zu den Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes

1. Zu den formellen Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach § 1618 S. 4 BGB gehört auch die Erklärung des neuen Ehemannes der Mutter zur Einbenennung. Gleiches gilt für eine in der Form des § 1617c BGB gegenüber dem Standesbeamten abzugebende Erklärung der Mutter und der Einwilligungserklärung des 14-jährigen Kindes. 2. Die Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils durch das Familiengericht erfordert die mündliche Anhörung dieses Elternteils. 3. Das Fehlen der mündlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Mangel des Verfahrens dar, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 § 1617c ; FGG § 50a ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 570