OLG Naumburg - Beschluss vom 06.03.2002
14 WF 36/02
Normen:
BRAGO § 31 § 37 Nr. 3 § 41 § 49 Abs. 1 § 49 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 1 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 49 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 244
Vorinstanzen:
AG Wernigerode, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 1548/00

Zu den Voraussetzungen einer Gebührenerhebungsberechtigung eines Anwalts nach § 49 Abs. 1 BRAGO

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.03.2002 - Aktenzeichen 14 WF 36/02

DRsp Nr. 2002/10224

Zu den Voraussetzungen einer Gebührenerhebungsberechtigung eines Anwalts nach § 49 Abs. 1 BRAGO

»Nur wenn über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte Verhandlung geführt wird, kann der Rechtsanwalt gemäß § 49 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr erhalten. In allen anderen Fällen gehört der Antrag zum Rechtszug und löst keine Gebühren aus.«

Normenkette:

BRAGO § 31 § 37 Nr. 3 § 41 § 49 Abs. 1 § 49 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 1 Abs. 1 § 11 Abs. 1 § 49 S. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die lediglich vorsorglich erhobene Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Wernigerode vom 6. September 2001 (Bl. 68 d.A.) ist zu seinen Gunsten als gegenstandslos zu betrachten, da dem Beklagten auf Grund des Beschlusses ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden ist.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in jenem Beschluss erstreckte sich nicht, wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht in dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2002 klargestellt hat, auf die - per se nicht als einstweilige Anordnung im gebührenrecht-lichen Sinne des § 41 BRAGO zu verstehende - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Beschluss vom 7. November 2000 (Bl. 22/23 d.A.).