I.
Die lediglich vorsorglich erhobene Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Wernigerode vom 6. September 2001 (Bl. 68 d.A.) ist zu seinen Gunsten als gegenstandslos zu betrachten, da dem Beklagten auf Grund des Beschlusses ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden ist.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in jenem Beschluss erstreckte sich nicht, wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht in dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2002 klargestellt hat, auf die - per se nicht als einstweilige Anordnung im gebührenrecht-lichen Sinne des §
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|