Zu den Voraussetzungen von vorläufigen Anordnungen in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 14 UF 10/99
DRsp Nr. 2002/6251
Zu den Voraussetzungen von vorläufigen Anordnungen in Verfahren nach §§ 1666, 1666aBGB
1. Vorläufige Anordnungen im Rahmen eines FGG -Verfahrens (hier: Verfahren auf der Grundlage der §§ 1666, 1666aBGB) erfordern, dass die sofortige Maßnahme zur Abwehr der dem Kind drohenden Gefahren erforderlich ist.2. Die im Rahmen der vorläufigen Anordnung getroffenen Maßnahmen (hier: Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge) müssen zeitlich angemessen befristet werden, da der Eingriff der verfassungsmäßigen Beschränkung des Art. 6 Abs. 3GG unterliegt.
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