I.
Für den Betroffenen wurde auf seine Anregung hin mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - vom 7. Januar 2003 der weitere Beteiligte zu 1) als Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge einschließlich aller Behördenangelegenheiten" und "Vertretung in Bezug auf Erbschaftsangelegenheiten" bestellt. Diese Betreuung erweiterte das Vormundschaftsgericht am 13. Juni 2003 um die Aufgabenkreise "Hausverwaltung" und "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einschließlich Beauftragung von Rechtsanwälten" und ordnete zugleich bezüglich des zuletzt genannten Aufgabenkreises und hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Das von dem Betroffenen mit dem Ziel der Aufhebung der Betreuung eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht am 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 16. Februar 2004 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangene (sofortige) weitere Beschwerde des Betroffenen.
II.
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