OLG Zweibrücken - Beschluss vom 08.04.2004
3 W 26/04
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1903 Abs. 1 ; FGG § 27 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2004, 565
VersR 2004, 1897
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 774/03
AG Lahnstein, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 173/02

Zulässige rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 3 W 26/04

DRsp Nr. 2004/7228

Zulässige rechtliche Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren

»Zum Umfang der Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung (hier: eines Sachverständigengutachtens) durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 ; BGB § 1903 Abs. 1 ; FGG § 27 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Für den Betroffenen wurde auf seine Anregung hin mit Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - vom 7. Januar 2003 der weitere Beteiligte zu 1) als Vereinsbetreuer mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge einschließlich aller Behördenangelegenheiten" und "Vertretung in Bezug auf Erbschaftsangelegenheiten" bestellt. Diese Betreuung erweiterte das Vormundschaftsgericht am 13. Juni 2003 um die Aufgabenkreise "Hausverwaltung" und "gerichtliche und außergerichtliche Vertretung einschließlich Beauftragung von Rechtsanwälten" und ordnete zugleich bezüglich des zuletzt genannten Aufgabenkreises und hinsichtlich der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt an. Das von dem Betroffenen mit dem Ziel der Aufhebung der Betreuung eingelegte Rechtsmittel hat das Landgericht am 2. Februar 2004 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 16. Februar 2004 beim Pfälzischen Oberlandesgericht eingegangene (sofortige) weitere Beschwerde des Betroffenen.

II.