Die Parteien streiten um die zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung. Im Verfahren der Parteien vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Königstein mit dem Aktenzeichen 10 F 619/01 wurde im Wege "vorläufiger Anordnung" durch Beschluß vom 08.04.2002 das Umgangsrecht des Antragstellers mit den Kindern X. und Z. geregelt, beide Kinder leben in der Obhut der Antragstellerin. Im vorgenannten Verfahren wurde ebenfalls mit Beschluß vom 08.04.2002 die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Umgangsrechtsfrage angeordnet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Königstein hat durch den angefochtenen Beschluß vom 13.08.2002 der Antragsgegnerin gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld bis zu 3.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie den Auflagen aus dem Umgangsregelungsbeschluß vom 08.04.2002 nicht nachkommt.
Die gegen den Beschluß vom 13.08.2002 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 19 FGG), sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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