Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau haben am 28. 11. 1965 ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt errichtet:
»Wir setzen uns gegenseitig zu Universalerben ein ... Unser Haus- und Grundbesitz darf nicht verkauft werden, sondern soll unseren direkten Nachkommen erhalten bleiben. Die Erbauseinandersetzung soll unsere ältere Tochter [Beteil. zu 2] bestimmen.«
Nachdem das Amtsgericht antragsgemäß den Beteiligten (Beteil.) zu 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hatte, hat die Beteil. zu 2 beantragt, sie »als Testamentsvollstreckerin einzusetzen«.
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