LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9164/99
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 163/99
Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Ergänzungspflegers
BayObLG, Beschluss vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1Z BR 14/00
DRsp Nr. 2005/14949
Zulässigkeit der Beschwerde der Eltern gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Ergänzungspflegers
»1. Zur Beschwerdeberechtigung der Eltern und des minderjährigen Kindes, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, für Beschwerde und weitere Beschwerde gegen die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft und die Auswahlentscheidung.2. Aus § 1693BGB ergibt sich, daß seit 1.7.1998 für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen der Verhinderung der Eltern an der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder nicht mehr das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht zuständig ist, das nach § 1697BGB dabei auch den Pfleger auswählen kann.3. Verletzt das Vormundschaftsgericht die familiengerichtliche Zuständigkeit nach § 1693BGB, so richtet sich das Rechtsmittelverfahren und die Rechtsmittelzuständigkeit nicht nach § 621eZPO, § 119 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Nr. 2GVG, § 64 Abs. 3 S. 1 FGG, sondern nach §§ 19, 28FGG.«