OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2009
9 UF 110/08
Normen:
ZPO § 621e; FGG § 20 Abs.;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 214/06

Zulässigkeit der Beschwerde des Kindes gegen die Ablehnung der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung; Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 9 UF 110/08

DRsp Nr. 2009/14819

Zulässigkeit der Beschwerde des Kindes gegen die Ablehnung der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung; Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung

1. Die Rechte eines Kindes werden durch die Ablehnung der Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Einbenennung nicht berührt, so dass es auch nicht beschwerdeberechtigt ist. 2. Die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung ist nur dann zulässig, wenn aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles die Trennung des Namensbandes aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar notwendig ist und ein milderer Eingriff in das Elternrecht, etwa die sog. additive Einbenennung durch Voranstellung oder Anfügung des Ehenamens nicht ausreicht. Eine solche unabdingbare Notwendigkeit besteht regelmäßig nur dann, wenn andernfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu befürchten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Einhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

Tenor:

1. Die Beschwerde des minderjährigen Kindes P... Rö... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. August 2008 - Az.- 32 F 214/06 - wird als unzulässig verworfen.