Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 01.06.2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 01.06.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerdeführer sind Eltern des am 09.08.2006 geborenen Kindes N. T.. Bei Geburt des Kindes war die Mutter mit Herrn J. T. verheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamm vom 12.09.2007 (33 F 312/06) wurde festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes N. ist. Noch vor Geburt des Kindes hatte der Beschwerdeführer zu 2) durch notarielle Urkunde vom 07.08.2006 mit Zustimmung der Beschwerdeführerin zu 1) die Vaterschaft anerkannt.
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